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VG Potsdam, 16.05.2017 - 6 K 3025/14.A |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 60 Abs 7 S 1 AufenthG
Asyl (Sicherer Herkunftsstaat Serbien) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02
Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische …
Auszug aus VG Potsdam, 16.05.2017 - 6 K 3025/14
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, also insbesondere die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen oder die Gefahr des Hinzutretens von weiteren Erkrankungen im Zielstaat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris). - VG Münster, 11.05.2015 - 4 K 802/13
Asylrechtliche Bewertung der Situation der Roma und Ashkali im Kosovo und in …
Auszug aus VG Potsdam, 16.05.2017 - 6 K 3025/14
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die auch für sie eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten in Serbien keinen ausreichenden Schutz gegen die willkürliche Versagung des Zugangs zu Sozial- und Gesundheitsleistungen bieten (vgl. VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015 - 4 K 802/13.A -, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2006 - 13 A 1740/05
Serbien, Kosovo, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene …
Auszug aus VG Potsdam, 16.05.2017 - 6 K 3025/14
Hierbei ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen (OVG Münster, Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05 A -, juris).
- VG Berlin, 29.01.2015 - 7 K 476.14
Ablehnung eines Asylfolgeantrags eines serbischen Staatsangehörigen mit der …
Auszug aus VG Potsdam, 16.05.2017 - 6 K 3025/14
Sollte dessen ungeachtet nach der Rückkehr eine Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verweigert werden, ist es jedenfalls zuzumuten, unter Zuhilfenahme der dafür zuständigen Stellen, beispielsweise der Roma-Gesundheitsmediatoren, des Republikanischen Krankenversicherungsfonds, oder erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes den Anspruch auf Behandlung gegenüber einem diese rechtswidrig verweigernden Arzt durchzusetzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2015 - 7 K 476.14 A -, juris). - BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12
Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine …
Auszug aus VG Potsdam, 16.05.2017 - 6 K 3025/14
Hierbei geht es zwar um Gefahren, die sowohl seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation als auch durch Dritte drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25). - BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen …
Auszug aus VG Potsdam, 16.05.2017 - 6 K 3025/14
Diese Gefahr wäre konkret, wenn der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat in diese Lage geriete, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris), wobei in zeitlicher Hinsicht ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr angemessen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2006 - 10 LA 287/05 -).